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Praxisfragen im Zusammenhang mit der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung iSd § 67a EStG

13.8.24, 10:00

Ab 1.1.2024 kommt es bei Inanspruchnahme der neuen Startup-Mitarbeiterbeteiligung untergewissen Voraussetzungen zu einem Besteuerungsaufschub (da die Besteuerung erst bei einemspäter eintretenden Umstand, typischerweise bei der Veräußerung der Anteile erfolgt) und einbegünstigtes Besteuerungsregime steht zur Verfügung. Nachfolgend sollen gewisse ausgewähltePraxisfragen iZm dem neuen steuerlichen Mitarbeiterbeteiligungsregime beleuchtet werden.


Begünstigung nur für echte Dienstnehmer?

Erfasst sind ausschließlich steuerliche Dienstnehmer, während freie Dienstnehmer undWerkvertragsnehmer hingegen nicht umfasst sind. In diesem Zusammenhang stellt sich auch dieFrage, wie Mitarbeiter zu behandeln sind, die über externe Anbieter beigezogen werden (zBArbeitskräfteüberlassung, „Employer of Record“-Konstruktionen [ein Employer of Record ist idR einDrittunternehmen, das die Compliance-Tätigkeiten iZm der Einstellung von Mitarbeitern übernimmt,er rekrutiert die Mitarbeiter aber nicht und als effektiver Arbeitgeber gilt derjenige, der dieEntscheidungen über Vergütung, Aufgaben, Urlaubstage, Projekte und Kündigung der Mitarbeitertrifft]).

In derartigen Fällen ist daher zu analysieren, ob für Zwecke des neuen steuerlichenMitarbeiterbeteiligungsregimes auf den zivilrechtlichen Arbeitgeber oder wirtschaftlichenArbeitgeber (der für DBA-rechtliche Zwecke relevant sein kann) abzustellen ist. Da die Regelung des §67a EStG dem innerstaatlichen Steuerrecht entspringt, spricht uE einiges dafür, dass der Begriff„Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers“ innerstaatlich auf den zivilrechtlichen Arbeitgeberabstellt.


Sind auch Kapitalanteile an ausländischen Startups umfasst?

Unter den Begriff „Kapitalanteile (Beteiligungen)“ fallen nach Ansicht der Verwaltungspraxisinsbesondere Aktien, Zwischenscheine und GmbH-Anteile sowie Substanzgenussrechte. Ebensofallen darunter auch – die mit dem GesRÄG 2023 eingeführten – Unternehmenswertanteile gemäß §9 FlexKapGG.

Da sich in diesem Zusammenhang aus dem Gesetzeswortlaut keine Einschränkung aufösterreichische Startups ergibt, sind uE dem Grunde nach auch Anteile an ausländischen Startupsmitumfasst (sofern es sich bei dem ausländischen Startup um eine einer österreichischenKapitalgesellschaft vergleichbare ausländische Gesellschaft handelt, die Voraussetzungen des § 67aEStG erfüllt werden und in Österreich ansässige Mitarbeiter bestehen, für die der Lohnsteuerabzugvorgenommen wird [zB Mitarbeiter in AT-Betriebsstätte oder AT-Homeoffice, etc…]).


Wie sind betriebliche Aktivitäten vor Gründung zu berücksichtigen?

Das Startup darf bei Gewährung der Mitarbeiterbeteiligung höchstens 10 Jahre (gerechnet vomAblauf des Kalenderjahres der Gründung) „alt“ sein. Als Gründung des Unternehmens gilt gemäß §67a Abs 2 Z 3 EStG die Schaffung einer bisher nicht vorhandenen betrieblichen Struktur iSd § 2 Z 1NeuFÖG. Besteht ein Unternehmen aus mehreren Betrieben oder Teilbetrieben, wird auf dieGründung des ersten zum Unternehmen gehörenden Betriebes abgestellt.

Unter Berücksichtigung der Aussagen der Finanzverwaltung zum NeuFÖG (vgl NeuFöR, Rz 82) istdavon auszugehen, dass umgründungsbedingte Betriebsübertragungen innerhalb oder außerhalb desUmgründungssteuergesetzes als auch Betriebsübertragungen mittels Asset-Deal zu keinem„Neustart“ der 10-Jahresfrist führen und daher nicht zur Inanspruchnahme der Startup-Mitarbeiterbeteiligung führen können.


Welche Aspekte sind bei einem Wegzug iZm der Startup-Mitarbeiterbeteiligung zu beachten?

Werden Startup-Mitarbeiterbeteiligungen gewährt, gelten sowohl der geldwerte Vorteil beiGewährung als auch allfällige Wertsteigerungen als Einkünfte gemäß Art 15 OECD-Musterabkommen(Einkünfte aus nicht selbstständiger Tätigkeit, da es sich trotz Anteilsgewährung und dem neuenBesteuerungsregime für Mitarbeiterbeteiligungen weiterhin um Arbeitseinkünfte handelt), solangeder Mitarbeiter nicht frei über die Beteiligung verfügen kann.

Wird daher ein Mitarbeiter zwischen Gewährung der Startup-Mitarbeiterbeteiligung und freierVerfügbarkeit über die Beteiligung (zB wenn die Vinkulierung aufgehoben wird) aufgrund einesWegzugs des Mitarbeiters in verschiedenen Staaten tätig, sind die Einkünfte – entsprechend denAusführungen in den Erläuterungen zur Regierungsvorlage – nach den in diesem Zeitraum geleistetenArbeitstagen aufzuteilen (Kausalitätsprinzip). Folglich führt alleine der Wegzug des Mitarbeiters oderdie Verlegung des Arbeitsorts ins Ausland, dem Grunde nach zu keiner Einschränkung desösterreichischen Besteuerungsrechts (es besteht kein eigener Wegzugstatbestand für Mitarbeiter).

Abgesehen davon ist in § 67 Abs 3 Z 5 EStG auch der Wegzug des Startups selbst als weitererZuflusstatbestand erfasst (dh das inländische Startup zieht ins Ausland weg), sofern denösterreichischen Verpflichtungen iZm den Lohnabgaben durch das künftige ausländische Startupnach dem Wegzug nicht mehr freiwillig nachgekommen wird.


Der Artikel wurde von David Gloser (Partner, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer) und Christoph Puchner (Partner und Steuerberater) von ECOVIS Austria verfasst. ECOVIS Austria ist eine der führenden Steuerberatungskanzleien in Österreich im Startup-Bereich.

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